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Artikel 24 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel 24

(1) Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich Stipendien für eine Gesamtdauer von acht Monaten zu Studien in Museen oder ähnlichen Forschungsinstitutionen für ägyptische Museumsexperten an. Voraussetzung ist, daß die Aufenthaltsdauer und das Arbeitsprogramm zwischen den befaßten Institutionen im direkten Einvernehmen vereinbart wird. An Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Bewerbung älter als 35 Jahre sind, kann kein Stipendium vergeben werden.

(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Stipendienaktionen sind in Artikel 52 und 54 dieses Übereinkommens geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123851

alte Dokumentnummer

N7199219999J

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