Artikel 24
(1) Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich Stipendien für eine Gesamtdauer von acht Monaten zu Studien in Museen oder ähnlichen Forschungsinstitutionen für ägyptische Museumsexperten an. Voraussetzung ist, daß die Aufenthaltsdauer und das Arbeitsprogramm zwischen den befaßten Institutionen im direkten Einvernehmen vereinbart wird. An Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Bewerbung älter als 35 Jahre sind, kann kein Stipendium vergeben werden.
(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Stipendienaktionen sind in Artikel 52 und 54 dieses Übereinkommens geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123851
alte Dokumentnummer
N7199219999J
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