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Artikel 23 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel 23

(1) Jede Vertragspartei begrüßt die Teilnahme der anderen Vertragspartei an den in ihrem Staat jährlich stattfindenden Buchmessen.

(2) Die ägyptische Vertragspartei begrüßt eine österreichische Teilnahme an der „Cairo International Book Fair“ und an der „Children's International Book Fair“ in Kairo.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123850

alte Dokumentnummer

N7199219998J

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