Artikel 23
(1) Jede Vertragspartei begrüßt die Teilnahme der anderen Vertragspartei an den in ihrem Staat jährlich stattfindenden Buchmessen.
(2) Die ägyptische Vertragspartei begrüßt eine österreichische Teilnahme an der „Cairo International Book Fair“ und an der „Children's International Book Fair“ in Kairo.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123850
alte Dokumentnummer
N7199219998J
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