Artikel 19
(1) Die Vertragsparteien ermutigen die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des technisch-berufsbildenden Schulwesens. Die ägyptische Vertragspartei begrüßt den Besuch eines Experten, um eine Feasibility-Studie für den Aufbau einer technischen Mittelschule zu erstellen, während von einem weiteren Experten die Zusammenarbeit mit ägyptischen Experten zum Zwecke der Strukturverbesserung von zwei bereits bestehenden Lehrerausbildungsinstituten erwartet wird. Die für diese Experten nötigen Spezifikationen werden der österreichischen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelt werden.
(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Zusammenarbeit sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123846
alte Dokumentnummer
N7199219994J
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