Artikel 20
(1) Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt, zur Lehreraus- und Lehrerfortbildung für die ägyptische Seite einen Lehrgang im Bereich des technisch-berufsbildenden Schulwesens (Maschinenbau, Elektrotechnik) am Berufspädagogischen Institut Mödling einzurichten. Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien eine aus zwei Mitgliedern bestehende Expertendelegation für die Dauer von bis zu zehn Tagen aus, um entsprechende Erfordernisse und Durchführungsmodalitäten zu erheben und zu besprechen.
(2) Weitere Schritte in dieser Zusammenarbeit der Vertragsparteien werden sodann auf diplomatischem Wege vereinbart.
(3) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.
Schlagworte
Lehrerausbildung
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123847
alte Dokumentnummer
N7199219995J
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