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Artikel 20 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel 20

(1) Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt, zur Lehreraus- und Lehrerfortbildung für die ägyptische Seite einen Lehrgang im Bereich des technisch-berufsbildenden Schulwesens (Maschinenbau, Elektrotechnik) am Berufspädagogischen Institut Mödling einzurichten. Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien eine aus zwei Mitgliedern bestehende Expertendelegation für die Dauer von bis zu zehn Tagen aus, um entsprechende Erfordernisse und Durchführungsmodalitäten zu erheben und zu besprechen.

(2) Weitere Schritte in dieser Zusammenarbeit der Vertragsparteien werden sodann auf diplomatischem Wege vereinbart.

(3) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.

Schlagworte

Lehrerausbildung

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123847

alte Dokumentnummer

N7199219995J

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