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§ 2 Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1991

Beschaffenheit der Stimmzettel

§ 2

Stimmzettel, Wahlkuverts und Briefumschläge für die Wahl der Zentrallehranstaltenschülervertretung müssen die gleiche Größe, Farbe und Beschaffenheit aufweisen. Die Stimmzettel sind entsprechend der Anlage zu gestalten.

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