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§ 3 Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1991

Zusendung der Stimmzettel an die Wahlberechtigten

§ 3

Beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst ist für die Wahl in die Zentrallehranstaltenschülervertretung eine Wahlkommission (§§ 10 und 27 SchVG) einzurichten. Die Wahlkommission hat gleichzeitig mit der Wahlausschreibung (§§ 9, 12 und 27 SchVG) jedem Wahlberechtigten an die betreffende Schule zuzustellen:

  1. 1. einen leeren Umschlag (Wahlkuvert),
  2. 2. einen Stimmzettel und
  3. 3. einen frankierten und mit der Adresse der Wahlkommission sowie mit dem Vor- und Zunamen des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten Briefumschlag.

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