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§ 10 SchVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Wahlkommission

§ 10.

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist bei der Bildungsdirektion eine Wahlkommission zu bilden.

(2) Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern, die vom Bildungsdirektor aus dem Kreis der Beamten der Bildungsdirektion zu bestellen sind. Sie hat bei ihrem ersten Zusammentreten aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden zu wählen. Die drei Landesschulsprecher (§ 19 Abs. 1) sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission als Wahlzeugen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(3) Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist ein Ersatzmitglied vorzusehen, das im Fall der Verhinderung des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle zu treten hat. Die Ersatzmitglieder sind in gleicher Weise wie die Mitglieder zu berufen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR40197178