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§ 19 SchVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1990

Landesschulsprecher, Stellvertreter

§ 19.

(1) Jede Landesschülervertretung hat drei Landesschulsprecher und drei Stellvertreter. Landesschulsprecher sind, getrennt nach den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen, die drei Mitglieder mit der jeweils höchsten Zahl an Wahlpunkten. Stellvertreter sind, getrennt nach den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen, die drei Mitglieder mit der jeweils zweithöchsten Zahl an Wahlpunkten.

(2) Der Vorsitz in der Landesschülervertretung wechselt nach jeder internen Sitzung (§ 29) zwischen den Landesschulsprechern in der Reihenfolge der Höhe der auf sie entfallenen Zahl an Wahlpunkten. Diese Reihenfolge ist während der Funktionsdauer (§ 7 Abs. 2) unverändert beizubehalten.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122943

alte Dokumentnummer

N7199011839J