Sonderbestimmungen für die Schulen für Tourismus
§ 8
(1) An den Höheren Lehranstalten für Tourismus dauern die Hauptferien 9 bis 16 Wochen und beginnen frühestens am 1. Samstag im Juni, spätestens zu dem in § 2 Abs. 2 Z 2 des Schulzeitgesetzes 1985 festgelegten Zeitpunkt. Im Rahmen der Gesamtausbildung darf die unterrichtsfreie und praktikumsfreie Zeit während der Hauptferien 21 Wochen nicht überschreiten. Die konkrete Festlegung des Beginns und des Endes der Hauptferien erfolgt für die Gesamtdauer der Ausbildung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses.
(2) An den Aufbaulehrgängen für Tourismus und den Tourismusfachschulen dauern die Hauptferien 13 Wochen. Sie beginnen für Schülerinnen und Schüler des I. und II. Jahrganges sowie der 1. und 2. Klasse nach Maßgabe einer Festlegung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses frühestens am 2. Samstag im Juni, spätestens am letzten Samstag im Juni.
(3) An den Kollegs für Tourismus und den Hotelfachschulen dauern die Hauptferien 17 Wochen. Sie beginnen für Studierende des 2. Semesters sowie für Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Klasse nach Maßgabe einer Festlegung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses frühestens am 2. Samstag im Mai, spätestens am 2. Samstag im Juni.
(4) Soweit der fachpraktische Unterricht an den in Abs. 1, 2 und 3 genannten Schulen ein Abweichen von § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985 erfordert, ist dies mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde zulässig. Die Zustimmung darf für Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur bis 20.00 Uhr und für Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur bis 22.00 Uhr erteilt werden. Für ältere Schülerinnen und Schüler darf die Zustimmung nach 22.00 Uhr nur ausnahmsweise und unter gleichzeitiger Festlegung eines entsprechend späteren Unterrichtsbeginnes am nächsten Tag erteilt werden.
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