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§ 33 SchVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1990

Beschlußfassung

§ 33.

(1) Eine Schülervertretung ist im Rahmen ihrer internen Sitzungen beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Nach dem Verstreichen einer Stunde ab Sitzungsbeginn genügt für das Zustandekommen eines Beschlusses die Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder, wenn mindestens je ein Mitglied aus jedem Schulartbereich anwesend ist sowie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Auf die Beschlußfassung in Bereichsausschüssen ist Abs. 1 erster und zweiter Satz anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122957

alte Dokumentnummer

N7199011853J

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