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§ 32 SchVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1990

Niederschrift

§ 32.

Über jede interne und jede gemeinsame Sitzung und über Sitzungen der Bereichsausschüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das den Gang und das Ergebnis der Beratungen festzuhalten hat. Der Schriftführer ist vor Beginn jeder Sitzung vom Vorsitzenden zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122956

alte Dokumentnummer

N7199011852J

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