Beschlußfassung
§ 33.
(1) Eine Schülervertretung ist im Rahmen ihrer internen Sitzungen beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Nach dem Verstreichen einer Stunde ab Sitzungsbeginn genügt für das Zustandekommen eines Beschlusses die Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder, wenn mindestens je ein Mitglied aus jedem Schulartbereich anwesend ist sowie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Auf die Beschlußfassung in Bereichsausschüssen ist Abs. 1 erster und zweiter Satz anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Gesetzesnummer
10009722
Dokumentnummer
NOR12122957
alte Dokumentnummer
N7199011853J
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