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§ 33a SchVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Berichtswesen

§ 33a.

Die Bundesschülervertretung kann jährlich einen Tätigkeitsbericht erstellen und diesen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die Beschlüsse der Bundesschülervertretung, die Ergebnisse des Schülerparlaments und sonstige Tätigkeiten der überschulischen Schülervertretung darzustellen. Der Bericht ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus durch die Bundeschülervertretung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR40204224

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