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§ 31 SchVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Leitung der Sitzungen

§ 31.

(1) Die internen Sitzungen einer Schülervertretung werden von ihrem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter, geleitet.

(2) Die gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung werden vom Bildungsdirektor oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten der Bildungsdirektion, die gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung und der Bundesschülervertretung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung geleitet.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR40204227

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