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Artikel 19 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1988

Artikel 19

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann jederzeit auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen Vertragsstaat notifiziert wurde.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 26. Mai 1987 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009653

Dokumentnummer

NOR12122457

alte Dokumentnummer

N7198816968J

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