Artikel 14
(1) Die Vertragsstaaten ermutigen zur gegenseitigen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Benützung der staatlichen Sporteinrichtungen durch Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sowie die Durchführung von sportlichen Wettbewerben zu erleichtern. Weiters ermutigen die Vertragsstaaten zum Austausch von Jugendgruppen und Sportmannschaften und fördern ihre Unterbringung im anderen Vertragsstaat.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009653
Dokumentnummer
NOR12122452
alte Dokumentnummer
N7198816963J
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