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Artikel 14 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1988

Artikel 14

(1) Die Vertragsstaaten ermutigen zur gegenseitigen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Benützung der staatlichen Sporteinrichtungen durch Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sowie die Durchführung von sportlichen Wettbewerben zu erleichtern. Weiters ermutigen die Vertragsstaaten zum Austausch von Jugendgruppen und Sportmannschaften und fördern ihre Unterbringung im anderen Vertragsstaat.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009653

Dokumentnummer

NOR12122452

alte Dokumentnummer

N7198816963J

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