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Artikel 13 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1988

Artikel 13

(1) Die Vertragsstaaten ermutigen zum Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles über Vermittlung von Konzertagenturen auf kommerzieller Basis. Die diesbezüglichen Vereinbarungen werden direkt mit den Konzertagenturen getroffen.

(2) Weiters ermutigen die Vertragsstaaten zu einem Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Musik, des Balletts, des Theaters, der Literatur, des Filmwesens und der bildenden Künste durch Übermittlung von Publikationen und Dokumentationen sowie durch Austausch von Experten auf Grund von Anträgen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009653

Dokumentnummer

NOR12122451

alte Dokumentnummer

N7198816962J

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