Artikel 13
(1) Die Vertragsstaaten ermutigen zum Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles über Vermittlung von Konzertagenturen auf kommerzieller Basis. Die diesbezüglichen Vereinbarungen werden direkt mit den Konzertagenturen getroffen.
(2) Weiters ermutigen die Vertragsstaaten zu einem Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Musik, des Balletts, des Theaters, der Literatur, des Filmwesens und der bildenden Künste durch Übermittlung von Publikationen und Dokumentationen sowie durch Austausch von Experten auf Grund von Anträgen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009653
Dokumentnummer
NOR12122451
alte Dokumentnummer
N7198816962J
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