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§ 1 Lehrbeauftragtengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2016

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten, deren Einsatz durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 242/1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), durch das Bundesgesetz vom 6. Februar 1974, BGBl. Nr. 140, über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, durch das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, durch das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, oder (hinsichtlich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) durch das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, vorgesehen ist. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben, und nach Maßgabe des § 3a für die Fremdsprachenassistenz.

(2) Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der §§ 18 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Abs. 1 genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind. Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen bzw. anerkannten privaten Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 gilt dieses Bundesgesetz unter der Voraussetzung, dass eine vertragliche Vereinbarung mit dem Bund über die Übernahme der Personalkosten für die betreffende private Bildungseinrichtung besteht und das betreffende Bildungsangebot im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages der Pädagogischen Hochschule gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 liegt.

(3) Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht begründet. Lehrbeauftragte an Schulen haben neben der Abhaltung des vorgesehenen Unterrichts auch die mit der Unterrichtstätigkeit verbundenen Prüfungen abzunehmen sowie die in den schulrechtlichen Bestimmungen für Lehrbeauftragte vorgesehenen sonstigen Pflichten wahrzunehmen.

(4) Die Vergütung für Lehrbeauftragte beträgt je Lehrveranstaltungs- bzw. Unterrichtsstunde

  1. 1.für Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, für die eine L PH-Verwendungsgruppe vorgesehen ist

41,1 €

  1. 2.für fachwissenschaftliche und fachdidaktische Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, für Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis sowie für didaktische Lehrveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Unterrichtspraktikanten an Pädagogischen Hochschulen

29,4 €

  1. 3.für die Lehrtätigkeit bzw. den Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit

20,2 €.

  

(5) Die Vergütung für Veranstaltungsleiter für Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen Hochschulen beträgt

für den ersten bis dritten Halbtag je

21,8 €

für den vierten bis sechsten Halbtag je

16,7 €

für den siebenten und die folgenden Halbtage je

14,5 €.

  

Ein Halbtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dann gegeben, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens vier Stunden umfaßt; der Anspruch auf Vergütung für den letzten Halbtag besteht jedoch auch dann, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens zwei Stunden umfaßt.

(6) Die Vergütung für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher(innen), die die Schüler der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben, beträgt

für eine Praxisstunde mit einem Schüler

1,5 €

für eine Praxisstunde mit zwei Schülern

2,2 €

und für eine Praxisstunde mit drei oder mehr Schülern

2,9 €.

  

(7) Die in den Abs. 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.

(8) Ergeben sich bei der Ermittlung der Beträge gemäß Abs. 7 Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Der Berechnung einer allfälligen Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.

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