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Artikel 4 Teilnahme Österreichs am ASTP 3

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1987

Artikel 4

Die österreichische Bundesregierung ist gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens in den Sitzungen der Teilnehmerstaaten des ASTP 3 im Rahmen des Gemeinsamen Programmrats für Nachrichtensatellitenprogramme durch zwei Delegierte vertreten, die Berater hinzuziehen können.

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