Artikel 4
Die österreichische Bundesregierung ist gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens in den Sitzungen der Teilnehmerstaaten des ASTP 3 im Rahmen des Gemeinsamen Programmrats für Nachrichtensatellitenprogramme durch zwei Delegierte vertreten, die Berater hinzuziehen können.
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