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Artikel 3 Teilnahme Österreichs am ASTP 3

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1987

Artikel 3

Die österreichische Bundesregierung leistet zu den bei der Durchführung des ASTP 3 entstehenden Kosten einen Beitrag nach Maßgabe der in der Präambel genannten Erklärung.

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