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Artikel 12 Teilnahme Österreichs am Datenrelais-Satellitensystem – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1986

Artikel 12

Diese Durchführungsvorschriften können auf einstimmigen Beschluß der im Gemeinsamen Programmrat für Nachrichtensatellitenprogramme zusammentretenden Teilnehmerstaaten geändert werden. Änderungen werden dem Rat zur Genehmigung vorgelegt.

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