Artikel 11
Der Programmrat bestätigt anhand eines Berichtes der Organisation den Abschluß des Vorbereitungsprogramms. Die Organisation notifiziert dies schriftlich den Teilnehmerstaaten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 11
Der Programmrat bestätigt anhand eines Berichtes der Organisation den Abschluß des Vorbereitungsprogramms. Die Organisation notifiziert dies schriftlich den Teilnehmerstaaten.
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