vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1987

Artikel 7

Die Organisation, die für die Teilnehmerstaaten handelt, ist Eigentümerin der im Rahmen des Programms geschaffenen und von ihr finanzierten Sachen sowie der zu seiner Durchführung erworbenen Anlagen und Einrichtungen. Über die Bedingungen für die etwaige Übertragung des Eigentums entscheiden die Teilnehmerstaaten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)