vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1987

Artikel 8

(1) Verpflichtungen, die sich für die Organisation ergeben, wenn sie infolge der Durchführung des Programms völkerrechtlich haftbar gemacht wird, gehen zu Lasten der Teilnehmerstaaten.

(2) Alle von der Organisation im Rahmen des Programms empfangenen Entschädigungsbeträge werden in den Jahreshaushaltsplänen des Programms als Einnahmen verbucht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)