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Artikel 11 Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1987

Artikel 11

Der Gemeinsame Programmrat für Nachrichtensatellitenprogramme bestätigt anhand eines Berichtes der Organisation den Abschluß des Programms. Die Organisation notifiziert dies schriftlich den Teilnehmerstaaten.

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