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Artikel 12 Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1987

Artikel 12

Diese Durchführungsvorschriften können vom Gemeinsamen Programmrat für Nachrichtensatellitenprogramme auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert werden. Änderungen werden dem Rat zur Genehmigung vorgelegt.

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