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Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Zusatzerklärung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1987

§ 0

Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Zusatzerklärung

Kurztitel

Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Zusatzerklärung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1987

Inkrafttretensdatum

16.04.1987

Langtitel

ZUSATZERKLÄRUNG ÜBER EIN PROGRAMM FÜR FORTSCHRITTLICHE SYSTEME UND TECHNOLOGIEN (ASTP 3)

(erstellt am 18. Februar 1986)

(fortgeschrieben am 30. Juni 1986)

StF: BGBl. Nr. 139/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Die weiter unten genannten Teilnehmerstaaten (im folgenden „die Teilnehmerstaaten“ genannt) –

EINGEDENK der Erklärung über ein Programm für fortschrittliche Systeme und Technologien, die am 7. April 1978 angenommen worden ist (ESA/C/XXIII/Dec. 3 in der Anlage zu ESA/C(78)49);

EINGEDENK der Zusatzerklärung über ein Programm für fortschrittliche Systeme und Technologien (ESA/JCB/L/Dec. 2 (Final)), die am 24. März 1982 erstellt und am 26. Juni 1985 fortgeschrieben worden ist (ESA/JCB/L/Dec. 2 (Final), rev. 10 in der Anlage zu ESA/C(85)71);

GESTÜTZT auf den Vorschlag des Generaldirektors, das Programm um weitere vier Jahre zu verlängern (ESA/JCB(85)30);

GESTÜTZT auf das Übereinkommen der Organisation, insbesondere auf Artikel V.1.b und Anlage III –

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