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§ 4 LuxAnrVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1990

II. ABSCHNITT

Studien am luxemburgischen „Institut Superieur de Technologie“

§ 4

(1) Luxemburgischen Studierenden werden die am „Institut Superieur de Technologie“ in Luxemburg absolvierten Studien auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der im folgenden genannten österreichischen Studienrichtungen voll angerechnet und die am „Institut Superieur de Technologie“ abgelegten Prüfungen als erste Diplomprüfung der im folgenden genannten österreichischen Studienrichtungen anerkannt, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das „Diplome“ des „Institut Superieur de Technologie“ nachgewiesen wird.

Luxemburgische Studien am „Institut Superieur de Technologie“:

Österreichische Studienrichtungen:

Section de genie civil

Bauingenieurwesen

Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen

Section de mecanique

Maschinenbau

Section d'electrotechnique

Elektrotechnik

Section de l'informatique appliquee

Informatik

  

(2) In den angeführten österreichischen Studienrichtungen sind folgende Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnittes nachzuholen:

  1. 1. Bauingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen:

Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach:

Zahl der Semesterwochenstunden:

Mathematik ............................................................

8-10

  

  1. 2. Maschinenbau:

Lehrveranstaltungen aus den Prüfungsfächern:

Zahl der Semesterwochenstunden

Mathematik ............................................................

2-7

Darstellende Geometrie .........................................

9

  

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 528/1990)

  1. 4. Informatik:

Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach:

Zahl der Semesterwochenstunden

Algebra ..................................................................

14

  

Über alle in den Z 1 bis 4 genannten Prüfungsfächern sind Teilprüfungen (Prüfungsteile) abzulegen.

(3) Die am „Institut Superieur de Technologie“ durchgeführten Studien und abgelegten Prüfungen, die über die Anforderungen der ersten Diplomprüfung einer der im Abs. 1 genannten österreichischen Studienrichtungen hinausgehen, werden auf das Studium des zweiten Studienabschnittes dieser österreichischen Studienrichtung angerechnet beziehungsweise als Teilprüfungen (Prüfungsteile) der zweiten Diplomprüfung anerkannt.

(4) Der Vorsitzende der zuständigen österreichischen Studienkommission hat mit Bescheid

  1. a) die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Abs. 1 festzustellen;
  2. b) die Art und den Umfang der gemäß Abs. 2 zu besuchenden Lehrveranstaltungen sowie eine angemessene Frist für die Ablegung der entsprechenden Teilprüfungen (Prüfungsteile) festzulegen; diese Frist hat spätestens mit dem Antreten zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung zu enden;
  3. c) die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Abs. 3 festzustellen.

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