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§ 5 LuxAnrVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1990

§ 5

Hinsichtlich solcher Studien, die nicht im § 4 Abs. 1 zugeordnet sind, richtet sich eine Anrechnung von Studien beziehungsweise Anerkennung von Prüfungen nach § 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

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