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Artikel 3 Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-Aktion 11 ter)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Artikel 3

Artikel 3

Zur Gewährleistung einer größtmöglichen Effizienz bei der Durchführung der konzertierten Aktion ernennt die Kommission im Einvernehmen mit den im Ausschuß vertretenen Delegierten der beteiligten Nichtmitgliedstaaten einen Projektleiter.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Gesetzesnummer

10009596

Dokumentnummer

NOR12121710

alte Dokumentnummer

N7198612142L

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