Artikel 2
Die Konzertation zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen eines Konzertationsausschusses Gemeinschaft – COST, nachstehend „Ausschuß“ genannt, durchgeführt.
Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.
Mandat und Zusammensetzung des Ausschusses sind in Anhang B festgelegt.
Die Struktur des Ausschusses kann von den Vertragsparteien geändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Gesetzesnummer
10009596
Dokumentnummer
NOR12121709
alte Dokumentnummer
N7198612141L
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