Artikel 19
(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen.
(2) Seine Gültigkeit verlängert sich um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vetragsstaaten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Wien am 12. Oktober 1982 in zwei Urschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009549
Dokumentnummer
NOR12121310
alte Dokumentnummer
N7198418795J
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