Artikel 17
(1) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens errichten die Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission, die zumindest alle drei Jahre abwechselnd in Österreich und Portugal zusammentritt. Der Zeitpunkt des jeweiligen Zusammentritts wird auf diplomatischem Wege vereinbart.
(2) Die Gemischte Kommission empfiehlt den Regierungen der Vertragsstaaten Arbeitsprogramme zur Durchführung dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009549
Dokumentnummer
NOR12121308
alte Dokumentnummer
N7198418793J
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