Artikel 16
(1) Beim Austausch von Universitäts- und Hochschullehrern, Forschern und Experten auf Grund dieses Abkommens trägt der Heimatstaat die Reisekosten zum ersten und vom letzten Zielort. Der Empfangsstaat trägt in angemessener Weise die Kosten für den Aufenthalt und für allenfalls vorher vereinbarte Inlandsreisen.
(2) Lektoren werden vom Empfangsstaat gemäß seinen gesetzlichen Bestimmungen entlohnt.
(3) Die auf Grund dieses Abkommens vereinbarten Stipendien haben Aufenthaltskosten und Studiengebühren in angemessener Weise zu decken.
Schlagworte
Universitätslehrer
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009549
Dokumentnummer
NOR12121307
alte Dokumentnummer
N7198418792J
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