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Artikel 16 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1984

Artikel 16

(1) Beim Austausch von Universitäts- und Hochschullehrern, Forschern und Experten auf Grund dieses Abkommens trägt der Heimatstaat die Reisekosten zum ersten und vom letzten Zielort. Der Empfangsstaat trägt in angemessener Weise die Kosten für den Aufenthalt und für allenfalls vorher vereinbarte Inlandsreisen.

(2) Lektoren werden vom Empfangsstaat gemäß seinen gesetzlichen Bestimmungen entlohnt.

(3) Die auf Grund dieses Abkommens vereinbarten Stipendien haben Aufenthaltskosten und Studiengebühren in angemessener Weise zu decken.

Schlagworte

Universitätslehrer

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009549

Dokumentnummer

NOR12121307

alte Dokumentnummer

N7198418792J

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