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Artikel VIII Lycée Français – Prüfungen zur Erlangung des Baccalaureats

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1983

Artikel VIII

(1) Die österreichischen Zusatzprüfungen ersetzen die in den amtlichen französischen Prüfungsvorschriften vorgesehene schriftliche oder mündliche Prüfung aus Lebender Fremdsprache, bei mehreren Lebenden Fremdsprachen der ersten.

(2) Die Beurteilung der Prüfungsgebiete der zusätzlichen Reifeprüfung ist in die Beurteilung der Baccalaureat-Prüfungen nach den im Art. IX Abs. 1 und 2 festgelegten Grundsätzen einzubeziehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Gesetzesnummer

10009536

Dokumentnummer

NOR12120859

alte Dokumentnummer

N7198310445Y

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