Artikel IX
(1) Als Ersatz für die nach den amtlichen französischen Prüfungsvorschriften schriftlich abzulegende Prüfung aus 1. Lebender Fremdsprache gilt die Beurteilung der schriftlichen Klausurprüfung aus Deutsch (einschließlich österreichischer und deutscher Literatur).
(2) Als Ersatz für die nach den amtlichen französischen Prüfungsvorschriften mündlich abzulegende Prüfung aus 1. Lebender Fremdsprache oder Lebender Fremdsprache gilt die Beurteilung des mündlichen Prüfungsgebietes Deutsch (einschließlich österreichischer und deutscher Literatur). Wenn der Prüfungskandidat jedoch das mündliche Prüfungsgebiet Deutsch (einschließlich österreichischer und deutscher Literatur) abgewählt hat, gilt der Durchschnitt der Beurteilungen aus Deutsch (schriftliche Klausurprüfung), österreichischer Geschichte und Sozialkunde sowie österreichischer Geographie und Wirtschaftskunde, wobei Bruchteile ab der Hälfte aufzurunden und unter der Hälfte abzurunden sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Gesetzesnummer
10009536
Dokumentnummer
NOR12120860
alte Dokumentnummer
N7198310446Y
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