Artikel VIII
(1) Die Prüfungen, die zur Erlangung des Baccalauréats von Schülern österreichischer Staatsbürgerschaft am Lycée Franςais in Wien abzulegen sind, richten sich nach den jeweiligen amtlichen französischen Prüfungsvorschriften mit den in einem besonderen Übereinkommen der Regierungen festgelegten Abweichungen.
(2) In dem im Absatz 1 vorgesehenen übereinkommen der Regierungen werden von Österreich jene Gebiete aus dem Bereich des im Artikel IV Absatz 1 zweiter Satz festgelegten ergänzenden Unterrichts bestimmt, aus welchen Prüfungen zur Erlangung des Baccalauréats von Schülern österreichischer Staatsbürgerschaft abzulegen sind. Frankreich bestimmt in Entsprechung dazu, welche nach den amtlich französischen Prüfungsvorschriften vorgesehenen Prüfungen dafür entfallen.
(3) Schüler nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, die gemäß Artikel IV Absatz 2 den ergänzenden Unterricht erfolgreich besucht haben, können ebenfalls Prüfungen gemäß Absatz 2 ablegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10009528
Dokumentnummer
NOR12121033
alte Dokumentnummer
N7198318727J
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