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Artikel 7 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1979

Artikel 7

Die Vertragsparteien ermutigen zur Durchführung von Ausstellungen im anderen Land und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen. Die Modalitäten der Durchführung sind jeweils einvernehmlich festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009481

Dokumentnummer

NOR12120625

alte Dokumentnummer

N7197933148L

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