Artikel 7
Die Vertragsparteien ermutigen zur Durchführung von Ausstellungen im anderen Land und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen. Die Modalitäten der Durchführung sind jeweils einvernehmlich festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009481
Dokumentnummer
NOR12120625
alte Dokumentnummer
N7197933148L
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