Artikel 8
Die Vertragsparteien ermutigen zu Gastspielen von Theatern, Künstlerensembles und einzelnen Künstlern und zur Aufführung von Theater- und Musikwerken von Autoren und Komponisten des anderen Landes. Sie unterstützen das Auftreten junger Künstler.
Schlagworte
Theaterwerk
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009481
Dokumentnummer
NOR12120626
alte Dokumentnummer
N7197933149L
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