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Artikel 8 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1979

Artikel 8

Die Vertragsparteien ermutigen zu Gastspielen von Theatern, Künstlerensembles und einzelnen Künstlern und zur Aufführung von Theater- und Musikwerken von Autoren und Komponisten des anderen Landes. Sie unterstützen das Auftreten junger Künstler.

Schlagworte

Theaterwerk

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009481

Dokumentnummer

NOR12120626

alte Dokumentnummer

N7197933149L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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