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Artikel 18 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1977

Artikel 18

Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch von Filmen sowie von sonstigen Bild- und Schallträgern auf nichtkommerzieller Basis und begrüßen gemeinsame Produktionen von Spiel- und Dokumentarfilmen.

Schlagworte

Bildträger, Spielfilm

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009444

Dokumentnummer

NOR12120306

alte Dokumentnummer

N7197733229L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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