Artikel 19
Die Vertragsstaaten fördern den Austausch von Ausstellungen auf den Gebieten der Kultur, der Kunst und des Verlagswesens. Das entsendende Land trägt die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten und vom letzten Bestimmungsort im Gastland; es übernimmt die Verantwortung für den Versicherungsschutz für die Exponate. Das Gastland trägt alle übrigen Kosten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009444
Dokumentnummer
NOR12120307
alte Dokumentnummer
N7197733230L
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