vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1977

Artikel 19

Die Vertragsstaaten fördern den Austausch von Ausstellungen auf den Gebieten der Kultur, der Kunst und des Verlagswesens. Das entsendende Land trägt die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten und vom letzten Bestimmungsort im Gastland; es übernimmt die Verantwortung für den Versicherungsschutz für die Exponate. Das Gastland trägt alle übrigen Kosten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009444

Dokumentnummer

NOR12120307

alte Dokumentnummer

N7197733230L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)