Artikel 10
Die Vertragsstaaten gewähren einander Jahres- und Kurzstipendien für Studierende und absolvierte Akademiker der Universitäten und künstlerischen Hochschulen im Mindestausmaß von 50 Monaten jährlich.
Schlagworte
Jahresstipendium, Stipendium
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009444
Dokumentnummer
NOR12120298
alte Dokumentnummer
N7197733221L
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