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Artikel 9 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1977

Artikel 9

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und Volksbildung, insbesondere durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial sowie durch Austausch von Fachleuten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009444

Dokumentnummer

NOR12120297

alte Dokumentnummer

N7197733220L

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