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Artikel 10 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1977

Artikel 10

Die Vertragsstaaten gewähren einander Jahres- und Kurzstipendien für Studierende und absolvierte Akademiker der Universitäten und künstlerischen Hochschulen im Mindestausmaß von 50 Monaten jährlich.

Schlagworte

Jahresstipendium, Stipendium

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009444

Dokumentnummer

NOR12120298

alte Dokumentnummer

N7197733221L

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