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Art. 1 § 4 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.1975

Übertritt von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes

§ 4

Die in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule eines Landes zurückgelegte Schulzeit ist für die Erfüllung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulpflicht in einem anderen Bundesland anzurechnen.

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