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Art. 1 § 3 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.2005

Pflichtgegenstände

§ 3

Als Pflichtgegenstände sind jedenfalls Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Politische Bildung, Lebenskunde sowie Bewegung und Sport sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtgsgegenstände vorzusehen.

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