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Art. 1 § 2 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.2005

Schulpflicht

§ 2

(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit zum freiwilligen Berufsschulbesuch besteht.

(3) Die gesamte Unterrichtszeit hat mindestens 600 Stunden zu umfassen. Die Einrichtung vollschulartiger Lehrgänge ist zulässig.

(4) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b Abs. 1 bis 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2005, ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe des § 11d des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule. Abs. 3 findet nicht Anwendung.

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